Vermietbedingungen von CamperLöwe

Kurzfassung

  • Aus versicherungsrechtlichen Gründen kann jeder CamperLöwe nur an Personen vermietet werden, welche mindestens 21 Jahre alt sind. Es darf kein Führerschein auf Probe vorliegen.
  • Der schonende Umgang des Mieters mit dem Fahrzeug ist die Basis für ein vertrauensvolles Mietverhältnis.
  • Im Auto darf nicht geraucht werden: Ein CamperLöwe ist immer ein Nichtraucher-Fahrzeug.
  • Das Fahrzeug darf nicht zur Weitervermietung verwendet werden.
  • Es dürfen keine Tiere mitgenommen werden.
  • Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank übergeben und ist vollgetankt zurückzugeben.

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die zeitlich begrenzte (Mietzeit) Überlassung eines Fahrzeuges von CamperLöwe.

Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.

Bestandteil des Mietvertrages sind die vollständig ausgezufüllten sowie vom Mieter und Vermieter unterschriebenen Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

2. Vertragsabschluss, Rücktritt

Der Mietvertrag ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter sowie Eingang der Anzahlung (300,-€) beim Vermieter, verbindlich.

Der Gesamt-Mietpreis ist bis 50 Tage vor der Abholung fällig. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht.

Die Gesamt-Miete ist zahlbar per Überweisung.
Zu Beginn der Mietzeit muss außerdem die Kaution in Höhe von 1.000 Euro per Überweisung eingegangen sein.

Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Rücktrittsrecht, wenn er den uns dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalisierung erstattet:

  • Bis 51 Tage vor Mietbeginn: Gebühr in Höhe der Anzahlung (300,- €)
  • von 50 bis 31 Tage vor Mietbeginn: Gebühr 50% des Gesamt- Mietpreises.
  • von 30 bis 21 Tage vor Mietbeginn: Gebühr 75% des Gesamt- Mietpreises.
  • von 20 bis 11 Tage vor Mietbeginn: Gebühr 90% des Gesamt- Mietpreises.
  • ab 10 Tage vor Mietbeginn: Gebühr 100% des Gesamt- Mietpreises.


Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen wird und, statt dessen Schadenersatz leisten wird.

Gibt der Mieter das Fahrzeug früher zurück als im Mietvertrag vereinbart, ist der Vermieter nicht verpflichtet den Mietpreis der ungenutzten Zeit zu erstatten.


Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen.

Zusätzlich sind vom Mieter folgende Kosten zu übernehmen:

  • Kraftstoffkosten
  • Betriebskosten (z.B. Ad Blue, Scheibenreiniger)
  • Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt)
  • Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren
  • Bußgelder und sonstige Strafgebühren
    Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen, und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen nicht vermeiden konnte.

Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.

Es gibt keine Kilometerbegrenzung, sofern sich die Nutzung im normalen Rahmen bewegt. wir rechnen mit ca. 300km pro Tag. Alles was darüber hinausgeht bitte absprechen.

 3. Mietpreis, Zahlungen, Kaution 

Die Service-/Übergabepauschale wird zusätzlich zum Tagesmietpreis berechnet. Diese Pauschale kann nicht rabattiert werden. Sie enthält folgende Leistungen:

  • Betriebsbereite Bereitstellung (z.B. Tank voll)
  • sorgfältige Einweisung und individuelle Fahrzeugübergabe und Rücknahme
  • 2 Warnwesten, Erste-Hilfe-Kasten, Warndreieck
  • ausreichend Gaskartuschen
  • Frischwasserbefüllung
  • Stromkabel, Adapterkabel
  • Ausgleichskeile
  • sonstige Ausstattung z.B. Handbesen, Verteilerdose, Klammern und Leine

Außerdem ist sowohl die gründliche Innen- als auch die Außenreinigung enthalten.

WICHTIG: Die grobe Innenreinigung (Rückgabe des Fahrzeugs „besenrein“) ist immer vom MIETER durchzuführen.

Ansonsten muss eine Strafgebühr in Höhe von 100€ bei Rückgabe des Fahrzeugs nachbezahlt werden.

Was ist unter „besenrein“ zu verstehen? Das Fahrzeug muss vom Nutzer komplett sauber und ohne Rückstände ausgekehrt sein. Es darf sich kein Müll mehr im Fahrzeug befinden. Die Kühlbox, die Spüle und der Gaskocher müssen ausgewischt sein. Polsterverschmutzungen (Sitze/Sitzbank, Matratzen) müssen behoben sein.

Was ist mit Haustieren? Haustiere dürfen mit Rücksichtnahme auf folgende Mieter (Allergiker) nicht mitgenommen werden.

Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig:

  • Anzahlung in Höhe von 300,- € bei Vertragsabschluss
  • Der Restbetrag sowie die Kaution in Höhe von 1.000,-€ sind 21 Tage vor der vereinbarten Übernahme zu bezahlen.

Bei Buchungen, die erst 21 Tage oder kürzer vor Abfahrt erfolgen, spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs.

Die vom Mieter zu leistende Kaution dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis. Über diese wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter, vom Vermieter abgerechnet.

WICHTIG: Die Kaution von 1000 € ist auch zu leisten / zu hinterlegen, wenn ein Urlaubsschutzpaket oder eine andere Kautionsversicherung abgeschlossen wird.

Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen sind, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein, der zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter Pkt. 2 genannten Folgen. Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben, können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.

Die Mindestmietdauer beträgt 4 bzw. 5 Tage.

Ausnahme: Kurzfristige Buchungslücken

4. Übernahme, Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Mietzeit

WICHTIG: Das Fahrzeug muss zur vereinbarten Rückgabezeit komplett ausgeräumt und besenrein gereinigt sein.

Bei der Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist jeweils ein Übergabe-Protokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind. Übergabe und Rücknahme erfolgen – soweit nicht anders vereinbart – jeweils am Betriebsstandort des Vermieters. Diese hat der Mieter, bei mehreren Mietern zumindest einer persönlich vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt.

Soweit nicht vorher erfolgt, hat der Mieter und alle eingetragenen Fahrer spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt Pkt. 3. letzter Absatz entsprechend.

WICHTIG: Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Reisemobileinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Sämtliche Funktionen des Reisemobiles sind vor Reisebeginn durch den Mieter zu überprüfen (z.B. Kocher, Kühlbox, Wasseranlage, Fahrerhausklimaanlage usw.).

Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, welches Bestandteil des Mietvertrags ist. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer.

Insbesondere hat er darauf zu achten, dass:

  • entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern
  • einer Gefahr durch absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt
  • bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte
  • vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen.

Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.

Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Betankungskosten (2,30 €/Liter Diesel), Reinigung, Ersatzbeschaffung von Teilen, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 25 € vereinbart.

Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich zur vorab vereinbarten Zeit, am letzten Tag des Mietvertrages. Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter überschritten, hat unbedingt eine telefonische Nachricht zu erfolgen.

Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB, deren Höhe sich je angefangenen 24 Stunden nach dem 1,5-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet.

Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz.

Verlängerungswünsche sollten spätestens zwei Tage vor der Mietbeendung mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

5. Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeuges

Das Mindestalter des Mieters beträgt 21 Jahre. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von den Personen benutzt werden,die dem Vermieter vorher schriftlich benannt worden sind.

Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist. Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.

Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis (nach bestandener Probezeit) geführt werden. Der Mieter und jeder Fahrer muss sich spätestens zur Fahrzeugübergabe mit einem gültigen Ausweis und einem gültigen Führerschein identifizieren. Bei Verstoß hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung.

Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände (z.B. Strand, nasse Wiese) zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig.

Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet!

Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, so wie Norwegen und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Die grüne Versicherungskarte ist zu beachten. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.

6. Schäden

Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder telefonisch unverzüglich davon zu unterrichten. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.

Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Diese sind dem Vermieter zu übergeben. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 100 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per Mail oder Foto an den Vermieter zu senden.

Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist.

Steinschläge (Scheibe):

Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 300€) trägt der Mieter.

Reifenschäden:

Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden.

Wassersystem:

Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks:

Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.

Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

7. Verhalten bei Unfällen

(1) Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.

(2) Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.

(3) Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden, Entwendung und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze und wenn möglich Fotos zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen.

(4) Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen. Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist.

8. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 50 Mio. €; Personenschäden je geschädigte Person: max. 8 Mio. €.

Vollkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung € 1000,- je Schaden

Teilkasko: Selbstkostenbeteiligung € 500,- je Schaden.

Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

9. Haftung des Mieters / Pflichten des Mieters

Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 8 ausgeglichen wird wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 8 ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.

Weitere Pflichten des Mieters:

Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Mieters. D.h. das Fahrzeug muss vom Mieter – soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden. Die Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW)).

Bei sonstigen Mängeln, welche während der Mietzeit auftreten (z.B. Ausfall Wasserpumpe, Bettgestell defekt usw.) hat der Mieter eine Mitwirkungspflicht: Eine Wohnmobil-/Caravanfachbetrieb ist nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmung mit dem Vermieter ist zwingend erforderlich.

Die Kosten der Reparatur werden dem Mieter bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet.

WICHTIG: Im Falle auftretender Mängel – während der Urlaubsreise – entstehen keine Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter.

Der Mieter ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu informieren (z.B. ADAC) und diese einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.).

Bitte beachten: Bei Benutzung von Fähren oder Autozügen ist eine spezielle Versicherung durch den MIETER abzuschließen (Autozug- bzw. Fährversicherung). Sofern diese Versicherung nicht abgeschlossen wird, sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang vom MIETER zu tragen.

Kurzfristig vor Übergabe an den Nutzer aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind wie folgt zu regeln:

a) Entweder der Mieter übernimmt das Fahrzeug z.B. einen Tag später. In diesem Fall Rückerstattung 1 Tag

b) Oder: Falls der Nutzer trotz des Mangels die Reise sofort antreten möchte, ist dieser verpflichtet während des Mietzeitraums das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Dauert die Reparatur länger als 5 Stunden, bekommt der Nutzer einen Tagessatz ersetzt.

10. Haftung des Vermieters

Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.

Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen.

Sollte das Mietfahrzeug bei Reiseantritt z.B. aufgrund eines Fahrzeugausfalles nicht verfügbar sein, wird der Vermieter – nach Möglichkeit – ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen. Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Mieter das Recht zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages. In diesem Falle erhält der Mieter den Mietpreis umgehend zurück. Schadenersatzansprüche des Mieters hieraus gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen.

11. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im zweckentsprechendem Umfang zulässig, wenn bei der Anmietung falsche Angaben gemacht werden, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Vermieters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetzes- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Mieter oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird.

12. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung, welche auch durch wechselseitige E-Mails erfolgen kann. Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Mietvertragsbedingungen müssen spätestens zur Übergabe schriftlich vereinbart werden.

Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters (Mühldorf am Inn) für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter auch an dessen Sitz verklagen.

Stand 20.06.2020